Hier wurde der einst abgerissene Schornsteinkopf unzulässigerweise mit einem frei verlegtem doppelwandigen Stahlrohr verlängert (dieses muss innerhalb von Gebäuden bei Feuerstätten für feste Brennstoffe innerhalb eines Brandschutzschachtes verlegt sein). Brandschutzabstände zu Dachlatten wurden unterschritten. Unzulässiger Bauschaum dichtet das Dach ab.