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Ausgabe: 110 , Kategorie: Mängel
( ARCHIV Ausgabe 110 - 04/2018 )
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Das Gebäude steht in einer Waldsiedlung und die Feuerstätte wurde tatsächlich genutzt, ohne dass der Schornsteinfeger involviert war. Alleine das Unterlassen der Anmeldepflicht der Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des SchfgHwG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 24 des SchfgHwG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,– € belegt werden kann.
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