Redaktion
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FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN
Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)
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Ausgabe: 109 , Kategorie: Mängel
( ARCHIV Ausgabe 109 - 03/2018 )
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Das Betreiben einer Feuerstätte ohne Schornstein und die Missachtung der Abstandsregeln nach dem § 19 der BImSchV sind nicht zulässig. Nach Ablauf der Fristsetzung zur Mangelabstellung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hat die zuständige Behörde die Mangelabstellung durchzusetzen. Alleine das Unterlassen der Anmeldepflicht der Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des SchfgHwG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 24 des SchfgHwG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,– € belegt werden kann.
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