Redaktion
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FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN
Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)
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Ausgabe: 40 , Kategorie:
( ARCHIV Ausgabe 40 - 2/2001 ) Durchgestöbert: Gartensparten
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Am 22. 05. 2001 fand im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Innung im Kammerbezirk Halle ein Fachgespräch zwischen Herrn G. Schablinski, Mitarbeiter im Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr, und Autor der Bauordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt sowie den anwesenden Bezirksschornsteinfegermeistern statt. Dieses Gespräch wurde in vier Gruppen in je einer Zeiteinheit von ca. 60 Min. durchgeführt. Die Kollegen wurden mit den Neuerungen des Gesetzes, die unser Handwerk betreffen, bekannt gemacht. Wesentliche Neuerungen sind im Bereich der Baugenehmigung zu erkennen. In diesem Bereich wurden erhebliche Vereinfachungen für den Bauherrn, was den Verfahrensweg betrifft, eingeführt. So kann, wenn ein genehmigter Bebauungsplan dem Bauamt vorliegt, ein Bauherr auch ohne Baugenehmigung sein Haus errichten. Er braucht den Baubeginn nur anzeigen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherren jedoch nicht von seinen Pflichten. Er muss weiterhin das Baurecht im Bezug auf Abstandregelungen, Brandschutz und Standsicherheit einhalten. Der Bauherr ist verpflichtet, auch wenn das Bauamt keine Baugenehmigung erteilt hat, Schornsteine und Abgasleitungen, durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister entsprechend zum richtigen Zeitpunkt abnehmen zu lassen. Somit kommt dem Bauherren eine erhöhtes Maß an Verantwortlichkeit zu. Der Bauherr ist gegenüber dem BSM informationsverpflichtet, dass heißt er muss nicht nur auf Anforderungen durch den BSM reagieren. Die Baubehörde behält sich das Recht vor, stichprobenartig Kontrollen durchzuführen. Sie übergibt dem Bauherren die Pflicht zur Beibringung aller Unterlagen die für das Bauvorhaben wichtig und erforderlich sind und hat damit nur einen einzigen Ansprechpartner. Für unser Handwerk bedeutet dies eine Umstellung im Informationsfluss über geplante Bauvorhaben. Wir müssen unsere Informationen jetzt über die Gemeinde einholen, in der sich die Baustelle befindet, was sicherlich einen erhöhten Aufwand bedeutet, da wir ja bis zur Änderung des Baugesetzes über die Kreisbauämter informiert worden sind. Ein positiver Aspekt der Änderung ist in der jetzigen Formulierung des Gesetzestextes zu finden, indem dem Bauherrn die Pflicht zur Beantragung der Rohbauabnahme beim zuständigen BSM übertragen wird. Somit ist per Baugesetz diese Rohbauabnahmetätigkeit durch das Schornsteinfegerhandwerk vorgeschrieben, was vorher ja nicht so eindeutig zu lesen war. Weiterhin wurde durch Herrn Schablinski darauf aufmerksam gemacht, dass davon auszugehen ist, dass ein Gebäude erst mit einer Terminangabe zur Fertigstellung genutzt werden darf. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, natürlich auch die Bescheinigungen des BSM. Im Zuge der Neufassung des Baugesetzes muss die Feuerungsverordnung ebenfalls überarbeitet werden. Dass heißt, auch in diesem Bereich werden erhebliche Erleichterungen für den Betreiber von Feuerungsanlagen zu erwarten sein. für den „SCHORNSTEIN“ unterwegs: Christian Plettner, Innung im KB Halle
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