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Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 87 , Kategorie: Schornsteinfeger ( ARCHIV Ausgabe 87 - 1/2013 )

Das Handwerk

Zum Januar diesen Jahres hat es im Schornsteinfegerhandwerk entscheidende Veränderungen gegeben
Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) ist vollumfänglich in Kraft getreten. Das bedeutet, freier Wettbewerb zwischen den Schornsteinfegerbetrieben im nicht hoheitlichen Bereich wie z. B. Kehren von Schornsteinen, Abgaswegeüberprüfungen und Emissions­schutzmessungen. Zeitgleich sind auch die Gebührenvorgaben für die Schornsteinfegerarbeiten außer Kraft getreten. Für den nichthoheitlichen Bereich ist das eine notwendige und logische Konsequenz, denn hier hat jetzt jeder Schornsteinfegerbetrieb seine Kosten zu ermitteln und die Preise für die Leistungen entsprechend zu kalkulieren. Im hoheitlichen Bereich, wie z. B. der Feuerstättenschau, der Bauabnahme, dem Ausstellen von Bescheiden und der Ersatzvornahme sind aber zwingend Gebühren erforderlich, denn hier muss der Grundstückseigentümer die Arbeiten von dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ausführen lassen. Trotz der Tatsache, dass der Termin für diese Veränderungen bereits seit Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes im November 2008 bekannt war, ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen entsprechende Nachfolgeregelungen für die Gebührenerhebung bei hoheitlichen Arbeiten rechtzeitig umzusetzen. In Sachsen-Anhalt haben wir in Gesprächen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft auf diese Problematik hingewiesen.
Am 5. Februar hat das Ministerium dann mit einem Erlass die Gebührentatbestände für hoheitliche Tätigkeiten für den Übergangszeitraum geregelt. In der Hoffnung, dass die Bundeskehrordnung und die Landeskehrordnung in Kürze in Kraft treten werden, können die bBSF bis zu diesem Termin übergangsweise Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 VwKostG LSA i. V. mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO) und lfd. Nr. 1 Tarifstelle 10 erheben. Bei der Berechnung der Höhe der Gebühren sind die Regelungen der Bundeskehrordnung § 6 sowie Anlage 3 in der Fassung, wie sie bis zum 31. 12. 12 gültig war, anzuwenden. Damit ist sichergestellt, dass die hoheitlichen Arbeiten nicht unentgeltlich durchgeführt werden müssen.
Diese Probleme sind so oder so ähnlich auch in den anderen Bundesländern vorhanden. Jedoch hat das Auslaufen der Landeskehrordnung in Sachsen-Anhalt für unser Handwerk eine viel weitreichende, existenzielle Bedeutung. Mit dem Auslaufen der Landeskehrordnung, und auch wenn die neue Landeskehrordnung, so wie sie jetzt im Entwurf vorliegt, Inkrafttreten wird, ist die Überprüfung der Lüftungsanlagen in Wohngebäuden durch das Schornsteinfegerhandwerk nicht mehr geregelt. Das heißt, die Grundstückseigentümer von Gebäuden mit Lüftungsanlagen, die vor 1990 gebaut wurden, brauchen diese nicht mehr überprüfen und reinigen lassen. Zwar ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht eine Reinigung und Überprüfung der Haupt- und Nebenschächte sowie der Lufteintrittsöffnungen geboten, aber wegen der vermeintlichen Reduzierung der Betriebskosten werden die Vermieter von einer Beauftragung dieser Arbeiten absehen. Dabei schlagen die Kosten für diese, in brandschutztechnischer Sicht zwingend erforderlichen Tätigkeiten, mit nicht mal 20 Euro jährlich je Wohnung, also gerade mal 2,5 Cent je m2 bei einer durchschnittlichen Wohnung, zu Buche.
Der Wegfall der bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen wird langfristig in einigen Gebäuden zu einer Verschlechterung der Lüftungssituation führen – und damit zu vermehrtem Schimmelbefall sowie einer unvermeidlichen Erhöhung der Brandgefahr. Außerdem wird die Wohnqualität durch schlechtere hygienische Bedingungen sinken. Der finanzielle Aufwand für die daraus folgenden Bauschäden wird die heutigen Kosten für die Überprüfung und Reinigung bei Weitem übersteigen.
Für die Schornsteinfegerbetriebe in Sachsen-Anhalt bedeutet, neben der damit verbundenen Reduzierung der Betriebs- und Brandsicherheit der Lüftungsanlagen, dies aber auch Umsatzeinbußen von ca. 3,3 Mio. Euro. Hinzu kommen weitere massive Umsatzrückgänge durch die Novellierung der Immissionsschutzverordnung und die damit verbundene Verlängerung der Überprüfungsintervalle an Feuerstätten. Außerdem führen der demografische Wandel und der Städteumbau mit entsprechenden Modernisierungen, in dessen Zuge Wohngebiete von dezentrale auf zentrale Beheizung umgerüstet werden, zu einer weiteren Reduzierung der Schornsteinfegertätigkeiten. Dadurch hat sich nun die Situation ergeben, dass wir für die Größe des „Schornsteinfegermarktes“ in Sachsen-Anhalt zu viele Kehrbezirke und damit zu viele Betriebe haben.
In der Übergangszeit von der Verabschiedung des SchfHwG 2008 bis zum endgültigen Inkrafttreten 2013 war es nicht möglich, sich auf diese enormen Veränderungen einzustellen. Die Anzahl der Kehrbezirke war festgeschrieben. Eine Anpassung der Anzahl der Schornsteinfegerbetriebe an den kleiner werdenden Markt unmöglich.
Die Forderung an das Handwerk, die Umsatzeinbußen durch andere Aufgabenfelder, wie z. B. Energieberatung, Blower-Door-Messung oder Ähnlichem auszugleichen, ist nur in sehr geringem Umfang möglich. Vermieter haben die Energieausweise von den Ablesefirmen teils als Bonus erhalten und Einfamilienhausbesitzer lassen keinen Energiepass für ihr selbstgenutztes Eigenheim erstellen. Die Ausrichtung der Schornsteinfegerbetriebe in benachbarte Gewerke – wie z. B. Heizung-Klima-Sanitär oder Ofen- und Schornsteinbau – ist mit erheblichen Investitionen verbunden, wofür meist die Mittel fehlen, denn die Kehrbezirksinhaber in Sachsen-Anhalt haben in der Übergangszeit von 2008 bis 2013, wegen der Festschreibung der Kehrbezirke, mit zu kleinen Bezirken auskommen müssen. Auch wenn es von Seiten der Politik gewollt ist, dass sich die Schornsteinfeger ihre Umsätze nun in Märkten holen, die durch andere Gewerke schon besetzt sind, müssen die Voraussetzungen unter anderem auch in handwerksrechtlichen Belangen erfüllt werden. Das bedeutet erst mal umfangreiche Weiterbildungen – und Weiterbildungen in diesem Umfang kosten Zeit und Geld.
In Erkenntnis dieser Tatsachen hat das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft im November 2012 mit einem Erlass die Ausschreibung der frei werdenden Kehrbezirke mit dem Ziel gestoppt, diese Bezirke ab 2013 aufzulösen. Diese Zusage gegenüber dem Schornsteinfegerhandwerk wurde nun revidiert. Damit hat man Voraussetzungen für einen Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks in Sachsen-Anhalt geschaffen, die zu einer Gefährdung der hoheitlichen Ziele führen werden. Nicht nur, dass die Brandsicherheit der Lüftungsanlagen massiv sinkt, wird auch in Kauf genommen, dass der Brandschutz, der Emissionsschutz sowie die Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen erheblich gefährdet werden. Es liegt auf der Hand, dass die Schornsteinfegerbetriebe beim Wegfall von teils mehr als 50 % des Umsatzes ihre Mitarbeiter entlassen müssen. Diese werden dann in andere Bundesländer abwandern und dem Arbeitsmarkt in Sachsen-Anhalt nicht mehr zu Verfügung stehen. Durch das Festhalten an der Anzahl der Kehrbezirke wird kein einziger Arbeitsplatz für Arbeitnehmer gesichert, es wird lediglich die Zahl der Arbeitgeber festgeschrieben.
Wir unterstützen die Forderung nach Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk. Jedoch müssen die Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb auch vorhanden sein. Vergleicht man z. B. Sachsen-Anhalt mit Thüringen, so ist bei ähnlicher Bevölkerungszahl und Feuerstättenstruktur die Anzahl der Kehrbezirke in Thüringen mit 174 erheblich niedriger als in Sachsen-Anhalt mit 246. Die Möglichkeit der Regelung durch den Staat ist in anderen Bereichen durchaus üblich. So wird z. B. im Taxigewerbe die Anzahl der Lizenzen begrenzt, um die Qualität und Sicherheit der Fahrgäste nicht zu gefährden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir uns, ist die Betriebs- und Brandsicherheit in Sachsen-Anhalt so unwichtig, dass man sie ohne Not leichtfertig auf Spiel setzt? Ist es gewollt, dass Betriebe, die teilweise 30 Jahre als staatlich beliehene Unternehmer die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen sichergestellt haben, jetzt staatlich verordnet Insolvenz anmelden müssen?
Die meisten Betriebe haben, in der Hoffnung, das Wissenschafts- und Wirtschaftsministerium wird zu seiner Zusage stehen und frei werdende Kehrbezirke auflösen, noch von Entlassungen abgesehen. Dies wird sich jedoch jetzt ändern. Die ersten Kündigungen sind bereits ausgesprochen.
Dem Argument, die Auflösung von Kehrbezirken würde Arbeitsplätze kosten, können wir nicht folgen. Die Anzahl der Beschäftigten im Schornsteinfegerhandwerk wird geregelt durch die Größe des Marktes, in dem sich das Handwerk betätigt. Die unbestreitbare Verkleinerung dieses Marktes führt so oder so zu einer Reduzierung der Anzahl der in diesem Markt tätigen Personen. Mit der Festschreibung der Anzahl der Kehrbezirke wird der personelle Schwund jedoch ausschließlich auf der Arbeitnehmerseite stattfinden. Diese Entwicklung zu „Ein-Mann-Betrieben“, die am Existenzminimum vegetieren, schadet sowohl der Betriebs- und Brandsicherheit in den Kehrbezirken als auch den Schornsteinfegern. Für notwendige Investitionen oder gar erforderliche Weiterbildungen, um der sich ständig weiter entwickelnden Heizungstechnik gerecht zu werden, stehen den Betrieben keine Mittel mehr zur Verfügung.
In einem freien Wettbewerb regelt sich die Anzahl der Betriebe nach der Größe des jeweiligen Marktes. Im Schornsteinfegerhandwerk jedoch wird die Anzahl der Betriebe vom Gesetzgeber festgelegt. Darum muss der Gesetzgeber auch auf die Veränderungen des Marktes reagieren und die Anzahl der Kehrbezirke dem Markt entsprechend anpassen!
Wir fordern alle Verantwortlichen nochmals auf, im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit geeignete Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk zu schaffen. Die Überprüfung der Lüftungsanlagen muss im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit geregelt bleiben und die Anzahl der Kehrbezirke muss an die Größe des Marktes angepasst werden!