Redaktion
|
FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN
Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)
|
|
|
Ausgabe: 86 , Kategorie: Schornsteinfeger
( ARCHIV Ausgabe 86 - 4/2012 ) Schwarz beginnt?
|
BD || Unter dem Motto „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – Erfolgreiche Umsetzung 2013plus“ hatte der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen für den 19. September 2012 Vertreter der sächsischen Landratsämter, der Landesdirektion Sachsen und des sächsischen Staatsministeriums des Innern nach Dresden eingeladen. Die Veranstaltung hat in Sachsen Tradition und wird von den Behörden gern in Anspruch genommen. Angesichts des völligen Wegfalls des Schornsteifegergesetzes und des Inkrafttretens aller Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum 1. Januar 2013 hatte der LIV Sachsen eine Übersicht der geltenden Rechtsgrundlagen zusammengestellt und den Behördenvertretern in Form von Tagungsunterlagen übergeben. Der erste Schwerpunkt der Tagung beschäftigte sich mit der Frage „Wer darf Schornsteinfegerarbeiten ausführen?“ Diese Frage spielt eine Rolle, wenn es darum geht, die Formblätter zum Nachweis der Ausführung von Schornsteinfegertätigkeiten zu prüfen, oder die Bewerbung auf einen Kehrbezirk zu beurteilen. Deshalb wurde noch einmal betont, dass zur Ausübung des Handwerks nur derjenige berechtigt ist, der laut § 1 der Handwerksordnung mit diesem Beruf in die Handwerksrolle eingetragen ist. Die Tätigkeiten ausführen darf nur derjenige, der gemäß § 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt. Hingewiesen wurde außerdem auf die VDI Richtlinie 4208, die die Anforderungen an Betriebe festlegt, die Messungen nach 1. BImSchV oder nach der KÜO vornehmen. Demnach müssen diese künftig an einem Qualitätssicherungssystem teilnehmen. Mit der Übertragung der Verantwortung für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten auf die Grundstückseigentümer enstehen für die Behörden andere Verwaltungsaufgaben. Deshalb wurde ein weiterer Schwerpunkt der Tagung auf die Abläufe rund um den Feuerstättenbescheid bzw. die Nichteinhaltung von Terminen durch Grundstückseigentümer gelegt. Dabei wurde klargestellt, dass die Behörden nun auch mehr Verantwortung bei der Durchsetzung von Kehrungen und Überprüfungen tragen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Durchführung der Ersatzvornahme. Mit der Veranstaltung waren Schornsteinfeger und Behörden gleichermaßen zufrieden. Beide Seiten betonten, dass trotz der neuen Regelungen im Schornsteinfegerrecht die Betriebs- und Brandsicherheit an vorderster Stelle stehen muss.
|
|
|
|
|