Redaktion
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FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN
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Ausgabe: 81 , Kategorie: Schornsteinfeger
( ARCHIV Ausgabe 81 - 3/2011 ) Klein Schwaß
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Ingo Wilsdorf || Aus hygienischen und auch aus bauphysikalischen Gründen müssen Aufenthalts- und ähnliche Räume ausreichend be- und entlüftet werden. Daher ist z. B. in der Musterbauordnung festgeschrieben, dass Wohnungen durchlüftbar sein müssen. Insbesondere fensterlose Aufenthaltsräume, Küchen und Kochnischen sowie Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Eine Lüftungseinrichtung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn sie dauerhaft funktioniert. In der Vergangenheit wurde die mangelhafte Funktion einer Lüftungsanlage durch die Undichtheit der Fassade, insbesondere der Fenster, weitestgehend kompensiert. Zur Einsparung von Heizenergie werden heute zunehmend dichte Fenster eingebaut und Fassaden gedämmt. Die ordnungsgemäße Funktion einer Lüftungsanlage gewinnt deshalb immer mehr an Bedeutung. Von vielen Experten wird immer wieder auf die Notwendigkeit einer funktionierenden Lüftung hingewiesen. Langfristig ist dies nur durch eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung und gegebenenfalls Reinigung zu gewährleisten. Das Schornsteinfegerhandwerk in den neuen Bundesländern hat diese wichtige Aufgabe schon vor der Wiedervereinigung Deutschlands und auch in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten erfolgreich wahrgenommen. Nicht normgerecht errichtete und nicht wiederkehrend überprüfte Lüftungsanlagen sind Gefahrenpotenziale. Sie können auf Dauer nicht den raumhygienisch und bauphysikalisch erforderlichen Luftwechsel unter Beachtung des Brandschutzes des Gebäudes gewährleisten. Die Funktion einer Lüftungsanlage ist nur dann gewährleistet, wenn der Querschnitt sowohl für die Zuluftzuführung als auch für die Abluftabführung ausreichend groß bemessen ist und nicht durch Ablagerungen eingeengt wird. Aufgrund der Staub-, Feuchte- und Partikelbelastung der Außen- und besonders der Raumluft ist bei jeder Lüftungsanlage mit einer Verschmutzung zu rechnen. Daneben wird die Leistung der Lüftungsanlage durch Verschleiß, Korrosion oder Beschädigung von Anlagenteilen vermindert. Brandschutztechnische Hintergründe Lüftungsanlagen können wie alle vertikalen und horizontalen Leitungen im Gebäude eine sicherheitsrelevante Gefahrenquelle darstellen. Schwerpunkte sind hier nicht nur die Brandausbruchsmöglichkeiten, wie z. B. bei der Lüftung von Wohnungsküchen, sondern auch die Brandausbreitung im Falle eines Schadensfeuers. Deshalb müssen die Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer haben. Sie verfügen dazu über eigene feuerwiderstandsfähige Leitungen und/oder Absperrvorrichtungen (Deckenschotts oder Brandschutzklappen). Absperrvorrichtungen sind in der Mehrheit mit einer jährlichen Überprüfung durch die entsprechende bauaufsichtliche Zulassung beauflagt. Insbesondere Staub- und/oder Fettablagerungen können dazu führen, dass diese Absperrvorrichtungen nicht mehr einwandfrei funktionieren. Bei Auslöseversuchen wurde eindeutig die unzureichende Funktion an verschmutzten Absperrvorrichtungen in Lüftungsanlagen nach DIN 18017 nachgewiesen. Verschmutzungen in diesen Anlagen führen dann bei Ausbruch eines Schadenfeuers zu einer unkontrollierten Brandübertragung im gesamten Gebäude. Schmutz in Lüftungsleitungen und Schächten ist also nicht nur ein hygienisches Problem, sondern vordergründig ein Problem der Brandsicherheit der betroffenen Gebäude. Lüftungsanlagen, die vor dem 03. 10. 1990 errichtet wurden, erfüllen zudem in der Regel nicht die heute geltenden brandschutztechnischen Anforderungen. Zum Teil sind dünnwandige Baumaterialien (z. B. Gips) oder sogar brennbare Materialien verbaut worden. Bei diesen Anlagen würden erhebliche Staub- und Fettablagerungen zu einer zusätzlichen Brandlast führen. Die verbauten Materialien werden im Falle eines Brandes dieser vermeidbaren thermischen Mehrbelastung nicht standhalten. Die Überprüfung der Lüftungsanlagen dient also auch der Aufrechterhaltung des baulichen Brandschutzes, wie im § 3 Abs. 1 der Musterbauordung gefordert. Dort heißt es unter anderem, dass Anlagen so instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Bei der Überprüfung der Lüftungsanlagen durch den Schornsteinfeger geht es in erster Linie um die Überprüfung und letztendlich um die Beseitigung der Ablagerungen (Brandlasten). Nicht ohne Grund wird auch im § 41 Abs. 1 der Musterbauordnung gefordert, dass Lüftungsanlagen betriebssicher und brandsicher sein müssen. Die Prüfpflicht für die Lüftungsanlagen in Wohngebäuden gab es schon vor 1990. Sie ist nach der Wiedervereinigung zum Teil in den Kehrordnungen der neuen Bundesländer auf Grundlage des Einigungsvertrages geregelt.
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