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FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN
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Ausgabe: 49 , Kategorie: Schornsteinfeger
( ARCHIV Ausgabe 49 - 3/2003 ) Videoinspektion: Sicherheitsexperten nutzen Cybertechnik
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Der Schornstein: Herr Keindorf, in der warmen Jahreszeit wird in der Presse häufig vom Sommerloch gesprochen. Trifft das auf die Schornsteinfeger in Sachsen-Anhalt auch zu? LIM Keindorf: Nein, ganz im Gegenteil. Auf das Schornsteinfegerhandwerk in Sachsen-Anhalt sind in den letzten Monaten einige Änderungen zu gekommen. Zum Beispiel sind mit Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. 06. 2003 die Arbeitsblätter des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Nr. 102 und 103 als „technisches Regelwerk der Technik anerkannt“ worden. Damit ist die „Verwaltungsvorschrift zur Abgaswegeüberprüfung einschließlich CO-Messung von Gasfeuerstätten durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister“ vom 17. 03. 1993 nicht mehr in Anwendung zu bringen. Gravierend ist hier die veränderte Handhabung bei Überschreiten des CO-Gehaltes von 1000 ppm im unverdünnten, trockenem Abgas zu erwähnen. Wurde bisher die Gasfeuerstätte grundsätzlich stillgelegt, ist jetzt eine Stillegung nur in Fällen, in denen wegen der besonderen Gefährlichkeit des festgestellten Mangels – zum Beispiel bei hohem CO-Gehalt und Abgasaustritt – eine sofortige Stilllegung der Feuerungsanlage erforderlich ist, gerechtfertigt. Dabei ist der BSM aber selbst nicht befugt, die Anlage stillzulegen. Genauso wenig ist er berechtigt oder verpflichtet, die Wiederinbetriebnahme durch Anbringen eines Aufklebers zu verhindern. Er muss jedoch Hauseigentümer und Mieter auf die besonderen Gefahren, die mit der Inbetriebnahme verbunden sind, hinweisen. Dies kann auch durch die Anbringung eines Aufklebers geschehen. Je nachdem, wie groß das Gefahrenpotential einzuschätzen ist, muss der BSM unverzüglich, d.h., im Zweifel sofort, und mit Nachdruck tätig werden. Der Schornstein: Können Sie den Begriff „Nachdruck“ etwas erläutern? LIM Keindorf: In einem solchen Falle hat der Bezirksschornsteinfegermeister gem. § 13 Abs. l Nr. 3 des SchfG unverzüglich schriftliche Meldung an den Grundstückseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und im Falle, dass Eigentum und Besitz (Mieter) auseinanderfallen, auch an den Besitzer zu machen, verbunden mit der Aufforderung, den Mangel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Darüber hinaus ist die zuständige Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls eine andere zuständige Stelle darüber zu unterrichten. Auch eine Information an das Gasversorgungsunternehmen kann notwendig sein, wenn andernfalls die unmittelbare Beseitigung der Gefahr nicht zu erwarten ist. Das Schornsteinfegergesetz sieht diese Maßnahme zwar nicht vor, sie hat sich jedoch in der Praxis bewährt. In derartigen Fällen pflegt das Versorgungsunternehmen die Gaszufuhr zu sperren, um eine weitere Gefährdung auszuschließen. Der Bezirksschornsteinfegermeister muss also in jedem Fall aufgrund seiner Sachkunde nach pflichtgemäßem Ermessen handeln. Der Schornstein: Welche weiteren Änderungen haben sich für das Schornsteinfegerhandwerk denn noch ergeben? LIM Keindorf: Zum 01. 08. 2003 trat die „Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebühren-Verordnung“ in Kraft. Der Schornstein: Welches sind die wichtigsten Änderungen und wirken sich diese Änderungen Gebührenerhöhend aus? LIM Keindorf: Die Änderungen wirken sich nicht gebührenerhöhend aus. Es sind hauptsächlich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. So ist z.B. der Begriff „Abweichender Grundwert“ in „Ermäßigter Grundwert“ geändert worden. Diese Änderung ist für den Kunden leichter verständlich. Die Höhe und Art der Gebühr ist unverändert geblieben. In den § 8, in dem Gebühren nach Zeitaufwand geregelt sind, ist ein weiterer Punkt aufgenommen worden. Für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten sowie Messungen nach 1. BimSchV auf Anordnung der Behörde können jetzt ebenfalls Gebühren nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Durch diesen Passus ist dem erheblich höherem Zeitaufwand bei diesen Tätigkeiten Rechnung getragen. Eine weitere wesentliche Änderung ist die Aufnahme einer Mahngebühr. Dadurch ist eine landesweit einheitliche Regelung des Mahnverfahrens sicher gestellt. Der Schornstein: Können Sie uns die Vorgehensweise eines Mahnverfahrens im Land Sachsen-Anhalt im Schornsteinfegerhandwerk erläutern? LIM Keindorf: Bei Rechnungslegung wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen gestellt. Der Landesinnungsverband empfiehlt eine kostenfreie Zahlungserinnerung nach Verstreichen des Zahlungszieles. Eine Mahnung mit Gebühr kann dann nach frühestens einen Monat nach Rechnungsstellung mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen erfolgen. Ist auch nach Ablauf dieses Zahlungsziels kein Zahlungseingang zu verzeichnen, kann der Antrag an die Behörde auf Einziehung rückständiger Gebühren nach § 25(4) SchfG erfolgen. Der Schornstein: Angedacht waren doch auch Änderungen der Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Lehrlingskostenausgleichskasse. LIM Keindorf: Das ist richtig. Um die finanzielle Belastung der Ausbildungsbetriebe etwas zu mindern, wurde die Ausgleichszahlung von jährlich 20% des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes auf 25% erhöht. Ich denke, damit haben wir einen Anreiz geschaffen, wieder Lehrlinge auszubilden. Der Schornstein: Aber die Erhöhung der Auszahlungssumme muss doch auch finanziert werden. LIM Keindorf: Das gesamte Schornsteinfegerhandwerk in Sachsen-Anhalt beteiligt sich solidarisch an den Kosten der Lehrlingsausbildung. Alle Bezirksschornsteinfegermeister unterstützen durch ein Umlageverfahren die Betriebe, die ausbilden. Die Liste der Bezirksschornsteinfegermeister, die in Kürze in Rente gehen, lassen einen Fachkräftemangel in den nächsten Jahren erahnen. Dann werden alle davon profitieren, dass jetzt Gesellen ausgebildet werden. Der Schornstein: In der Presse waren kürzlich Artikel mit der Überschrift „Schornsteinfeger als Helfer beim Lauschangriff“ zu lesen. LIM Keindorf: Ja, dieses Thema haben viele Tageszeitungen ohne weitere Recherche aufgenommen. Dabei hat die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Privatpersonen nicht gesetzlich verpflichtet werden, bei der akustischen Wohnraumüberwachung die Ermittlungsbehörden zu unterstützen. Ungeachtet dessen genießen die Schornsteinfeger bei den Bürgern großes Vertrauen. Weder in der Nazi- noch zu DDR-Zeiten haben sie sich für Spitzeldienste hergegeben. Das beabsichtigen sie als sogenannte „beliehene Unternehmer“, die dem Handwerk angehören, auch in Zukunft nicht im Rahmen eines wie immer gearteten Lauschangriffes zu tun. Dagegen sprechen nicht nur schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, auch widerspricht es einer auf langer Tradition beruhenden Handwerksehre. Eine solche Zumutung lehnt das Handwerk ab. Der Schornstein: Lassen Sie mich zuletzt noch eine Frage zu einem Artikel des Berliner Kuriers stellen. Dort haben Kleingärtner nach Beanstandung des Schornsteinfegers einen neuen Schornstein in ihrem Gartenhaus für 960 E errichten lassen. Nachdem dann der Schornsteinfeger die Feuerungsanlage für ordnungsgemäß erklärt hatte, wurde vom Kleingartenverband gefordert, den Schornstein wieder abreißen zu lassen. Grund: Das Bundeskleingartengesetz verbietet den Einbau von Feuerstellen und Schornsteinen schon seit 1983 generell. Hätte der Schornsteinfeger nicht im Vorfeld auf das Bundeskleingartengesetz verweisen müssen? LIM Keindorf: Hierzu muss man erst mal fragen, hat denn der Bezirksschornsteinfegermeister überhaupt Kenntnis von der Regelung des Bundeskleingartengesetzes. Prinzipiell gilt: jeder Grundstückseigentümer oder Betreiber ist für solche Genehmigungen natürlich selbst verantwortlich. Im Interesse der Kunden sollte aber der Schornsteinfeger bei solchen Abnahmen oder Beratungen auf die Besonderheit in Kleingartenanlagen verweisen. Im Übrigen, wer seine Feuerungsanlage vorher, bzw. in den neuen Bundesländern bis 1990 mit behördlicher Genehmigung errichtete, genießt Bestandsschutz. Der Schornstein: Vielen Dank für das Gespräch
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