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    FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN

Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 47 , Kategorie: Heiztechnik ( ARCHIV Ausgabe 47 - 1/2003 )

Kollision neuer Heizgenerationen

Ist die häusliche Räucherkammer heute noch zeitgemäß? In unserer ländlichen Gegend hier in der Altmark, wo das Leben auch heute noch in gemäßigten Bahnen verläuft, wo auf den Straßen das Autofahren noch Spaß macht. Auch die geplante Autobahn, die das flache Land durchschneiden wird, würde der Schönheit unserer Gegend keinen Abbruch machen, wo Rauch von Ofenheizung die Luft schwängert, wo kaum Tourismus Urlauber in Scharen ansiedelt, hier ist das Leben noch lebenswert. So sagen es viele Landwirte und beherzigen ihr Tun: es wird Gemüse angebaut, es wird Spargel geerntet, es werden Pferde gezüchtet und Schafe und Schweine geschlachtet. In den großen Hofstellen, wo das Altenteil noch bewohnt ist, weil Großvater auch noch was zu sagen hat, da wird wieder geräuchert. Ob Wurst oder Speck, die alte Räucherkammer auf dem Boden muss wieder herhalten. Opa sagt, in der Räucherkammer ist doch die große Blechklappe im Schornstein, wo der schwarze Mann in den Kamin klettern muss. Ja, so war das bis zur Wende. Dann kam die Öl- oder Gasheizung und der alte Schornstein blieb unbenutzt, weil Wurst und Speck aus großen Industriebetrieben kam. Das Gemüse kam aus Holland und Spanien, Südfrüchte aus Übersee. Und die Räucherkammer ? – sie blieb zwar erhalten, aber ist sie noch zu gebrauchen für die alten Gewohnheiten, die wieder neu mit Leben erwachen: Fragen wir den Schornsteinfeger und die Bauaufsichtbehörde Die Räucherkammer für den privaten Gebrauch ist ein Bauwerk meist innerhalb eines Gebäudes, sie ist im rechtlichen Sinne eine Feuerstätte, in der aber Fleisch und Wurstwaren durch Rauch konserviert und dadurch geschmacklich verfeinert und für den Verzehr aufbereitet wird. Welche baulichen Anforderungen werden gestellt, um eine alte Räucherkammer wieder voll funktionstüchtig und gebrauchsfähig erscheinen zu lassen, welche brandschutztechnischen Forderungen sind einzuhalten und wo finden wir Hinweise zu den Forderungen? Nach Durchsicht des Textes der Feuerungsverordnung (FeuVO vom 22. November 1996 (GVBl. LSA S. 362, zuletzt geändert am 14. 12. 2001 (GVBl. LSA 56/2001) ist festzustellen, dass der Begriff Räucherkammer nicht enthalten ist. Man könnte die DIN 18895 – Feuerstätten für feste Brennstoffe zum Betrieb mit offenem Feuerraum zur Entscheidungsfindung mit heranziehen, ebenfalls kann die Definition Abgasanlage in Betracht gezogen werden. In der alten Deutschen Bauordnung von 1958 sind Hinweise zur Räucherkammer in den §§ 79–83 enthalten, die im Wesentlichen der heutigen Gesetzgebung nicht widersprechen. Schornsteine und Räucherkammern unterliegen je nach Landesrecht der Kehrpflicht nach KÜO/KÜVO. Aufstellungsempfehlung* 1. Die Errichtung oder Aufstellung von häuslichen Räucherkammern oder Stahlräucherschränken ist verboten: – auf Spitzböden – auf Böden oder in Räumen, wo brennbare Stoffe gelagert werden – in Bodenräumen, mit einer brennbaren Dacheindeckung (Rohr, Stroh, Holzschindeln). 2. Das Aufstellen von Stahlräucherschränken in Räumen oder auf Dachböden ist unter folgenden Bedingungen gestattet: – sie müssen auf einer feuerfesten Unterlage (F 90) stehen und mit einer Wand (F 90) von 150 mm Höhe allseitig umwehrt sein. Das lichte Maß der 150 mm hohen Seitenwände muss zu allen Seiten des Räucherschrankes mindestens 150 mm betragen. 3. Die Abstände vom Räucherschrank müssen allseitig betragen: – zu verputztem (F30) Holzwerk 250 mm – zu unverputztem oder unverkleideten Holzwerk 500 mm. 4. Bautechnische Forderungen Aus der Sicht des Brandschutzes ist eine sichere Inbetriebnahme dieser Anlagen gewährleistet, wenn mindestens die nachfolgenden Anforderungen eingehalten werden: 1. Die Fußböden, Wände und Decken von gemauerten Räucher­kammern müssen mindestens dem Feuerwiderstand F 90 entsprechen. 2. Auflagerungen zur Aufnahme der Spieße müssen nichtbrennbar sein. Die Spieße aus Holz müssen astfrei sein und dürfen keinen Drehwuchs haben. Die Fasern müssen parallel zum Schnitt verlaufen. Für Spieße ist möglichst gewachsenes Holzmaterial zu verwenden. 3. Die Türen sind dichtschließend aus nichtbrennbaren Materialien zu fertigen und müssen in einen Falz schlagen, der seitlich und oben 30 mm und unten 10 mm betragen muss. Vorhandene Türen aus Eichenholz müssen innen mit Blech beschlagen sein. Es muss eine Schwelle mindest in einer Höhe einer Ziegelsteinflachschicht vorhanden sein. Bei brennbaren Böden vor der Räucherkammertür ist eine Vorlage aus nichtbrennbarem Material vorzusehen. Die Lüftungsöffnungen müssen mit einem dichten Drahtgeflecht versehen sein. 4. Zur Aufnahme des Schmokfeuers ist ein Schmokherd mit einer Seitenhöhe von 400 mm zu errichten, der einen eigenen Boden und Wände aus F 90 haben muss. Er ist mit einer nichtbrennbaren dachförmigen Abdeckplatte zu versehen, deren Schräge 60 Grad nicht überschreiten darf. Die Abdeckplatte ist gegen Abgleiten vom Schmokherd zu sichern und ist so herzurichten, dass das auf die Platte eventuell tropfende Fett nicht in das Schmokfeuer gelangen kann, evtl. zusätzlich sichern, durch Aufkanten der tiefliegenden Ränder der Platte. 5. Die gemauerte Räucherkammer muss unmittelbar, d. h. ohne Zwischenschaltung von Rauchrohren, mit dem Schornstein in Verbindung stehen. Der Anschluss zum Schornstein ist mit einem Reinigungsverschluss zu versehen, um Falschluftzuführung nach dem Benutzern der Räucherkammer zu verhindern. 6. Bei Räucherkammern für Haushalte dürfen Rauch- und Abgas (Abluft-Wrasen) gemeinsam mit einer Feuerstätte aus dem gleichen Bereich (Haushalt) in einen Schornstein geleitet werden. 7. Eine häusliche Räucherkammer sollte nachfolgende Abmessungen nicht überschreiten: – Höhe 2200 mm – Breite 1500 mm – Länge 2500 mm (lichte Maße). *Literaturhinweis: Auszüge aus dem Handbuch für Ehrenamtliche Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht (Berlin, Februar 1987), Auszug aus dem ehemaligen Arbeits­grundlagenkatalog der Schorn-steinfeger (Bezirk Magde-burg) und der Bauordnung aus dem Jahr 1958, sowie der Zuarbeit und Durchsicht durch das Ministerium für Bau und Verkehr Sachsen-Anhalt, Herr Dipl.-Ing. G. Schablinski (12. März 2003). Günther Schoppenhauer