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    FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN

Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 90 , Kategorie: Schornsteinfeger ( ARCHIV Ausgabe 90 - 4/2013 )

Nachwuchswerbung beginnt in der KITA

Einer guten Tradition folgend hatte der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen am 23. Oktober 2013 erneut Vertreter der Umwelt- und Ordnungsbehörden des Landes zu Gast. Obermeister und Techniker der Innungen sowie der Vorstand des LIV trafen sich mit den Behördenvertretern in den Räumen der Bildungsstätte des Schornsteinfegerhandwerks e. V. in Doberschütz. Dies hatte diesmal nicht nur organisatorische, sondern auch praktische Gründe. Im Laufe der Veranstaltung konnten die Behördenvertreter zum Beispiel den Ablauf und die Auswertung einer Messung an Feuerstätten für feste Brennstoffe kennenlernen. Die Aussicht, eine solche Messung im Rahmen einer Zwangsmaßnahme einmal durchsetzen zu müssen, löste bei den Vertreter/innen der Ordnungsämter keine Begeisterung aus. Während einer Besichtigung des neuen Messgeräteprüfstandes des LIV Sachsen nahmen sie eher erleichtert zur Kenntnis, dass dieser nun in der Lage ist, Messgeräte aller Messverfahren (ausgenommen das Verfahren der Fa. Vereta) für Messungen an Feuerstätten für feste Brennstoffe zu prüfen. Hintergrund für diese praktischen Informationen war natürlich die Umsetzung der Messungen an bestehenden Anlagen (vor dem 22. 03. 2010 errichtet) durch die Schornsteinfeger/Schornsteinfegerinnen und ihre Durchsetzung durch die Behörden, nachdem nun entsprechende Messverfahren bekannt gegeben wurden und die Übergangsfristen (6 Monate nach Bekanntgabe) abgelaufen sind.
Im Ergebnis der Diskussion konnte festgestellt werden, dass es durchaus verschiedene Meinungen innerhalb der Behörden darüber gibt, wie mit einer betriebsbereiten aber ungenutzten Anlage zu verfahren ist. Die Umweltbehörde würde zum Beispiel gern diese Anlagen auch mit in die Messpflicht einbeziehen. Die Landratsämter wiederum können sich nur schwer vorstellen, dass eine solche Messung rechtlich durchsetzbar ist. Einigkeit herrschte allerdings darüber, dass in Betrieb befindliche Anlagen, unabhängig von der Betriebsweise, messpflichtig sind und deshalb im Feuerstättenbescheid genannt werden müssen.
Bezüglich des Feuerstättenbescheids informierte der TLIW des LIV Sachsen, Kollege Uwe Berger die Verwaltungsbehörden darüber, dass, nach der Novellierung der Kehr- und Überprüfungsordnung, dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit gegeben werden müsse, eine Kehrung und eine Messung zum selben Zeitpunkt durchführen lassen zu können. Entsprechend müssen die Termine im Feuerstättenbescheid künftig angepasst werden. Nach einem Referat des Kollegen Wolfgang Matteg (LBBW im LIV Sachsen) zur Rechnungslegung des Schornsteinfegerhandwerks herrschte Einigkeit darüber, dass hoheitliche und nicht hoheitliche Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt werden müssen. Eine Beitreibung von nicht bezahlten Rechnungen für hoheitliche Tätigkeiten könne sonst nicht stattfinden.
Einen weiteren Höhepunkt der Veranstaltung stellten die Ausführungen des Landesinnungsmeisters, Kollege Gunar Thomas zur Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes dar. Mit den Tagungsunterlagen war den Behördenvertretern zunächst die Stellungnahme des Berufsstandes (ZIV) zur geplanten Novelle des Gesetzes vorgelegt worden. Darauf basierend führte Kollege Thomas aus, welche Bedenken seitens des Schornsteinfegerhandwerks bestehen, wenn Kehrbezirke in Zukunft im Pool ausgeschrieben oder gar ein Rotationsprinzip eingeführt werden würde. Im Wesentlichen wäre mit Kostensteigerungen für den Grundstückseigentümer zu rechnen, da durch vertragliche Bindungen für nicht hoheitliche Tätigkeiten der bisherige Schornsteinfeger beauftragt würde und für hoheitliche Tätigkeiten der neue bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger tätig werden müsste. Mit einer Gefährdung der Brandsicherheit sei außerdem zu rechnen, da in dem Fall, dass der Betriebssitz des zuständigen Bezirksschornsteinfegers weiter entfernt liegen würde, eine Unterstützung der örtlichen Feuerwehr im Brandfall nicht mehr möglich wäre. Weitere Anfahrwege würden zudem die Kosten für Bauabnahmen erhöhen und die kurzfristige Verfügbarkeit vor Ort erschweren. Deshalb schlägt der ZIV vor, dass bei Sammelausschreibungen Kriterien wie Lebensmittelpunkt des Bewerbers, bisheriger Betriebssitz, Qualitätsmanagement, Wunsch des Bewerbers, Bewerbungsgespräch, der Grundsatz „bekannt und bewährt“ und soziale Kriterien eine Rolle spielen müssten. Ansonsten lehne die Mehrheit des Berufsstandes eine Sammelausschreibung ab. Zwar brachten einige Verwaltungsbeamte Einwände vor, wie z. B. auch sie müssten zum Teil weite Anfahrwege bei Versetzungen in Kauf nehmen, im allgemeinen herrschte aber Verständnis für die Einwände der Schornsteinfeger zu Sammelausschreibungen. Bleibt abzuwarten wie sich die ausschreibende Behörde verhält.
Insgesamt fand die Veranstaltung guten Anklang. Auch die Behördenvertreter betonten, dass sie an einem weiteren Erfahrungsaustausch mit ihren Schornsteinfegern sehr interessiert seien. So konnte Landesinnungsmeister Thomas eine erfolgreiche Veranstaltung mit der Aussicht auf Fortsetzung abschließen.