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    FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN

Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 40 , Kategorie: ( ARCHIV Ausgabe 40 - 2/2001 )

Durchgestöbert: Gartensparten

Diesmal habe ich jemandem über die Schulter geschaut, obwohl mir das viele aufgrund meiner Körpergröße nicht zugetraut hätten (). Nachdem mich der Redakteur dieser Fachzeitschrift bat, eine Reportage über die Kehrpflicht in Gartensiedlungen mit den daraus resultierenden Schwierigkeiten zu schreiben, lud mich Kollege BSM Dieter Springer spontan auf eine Tour ein. Sicher habe auch ich einen Kehrbezirk mit solchen Gartensparten, aber lesen Sie bitte erst einmal weiter, wodurch sich die Gartensparten meines Kollegen auszeichnen. Es ist schwierig, die Betreiber oder Eigentümer – zumeist aber nur Pächter – diverser Laubenkolonien zu ermitteln. Selten sind sie registriert, und wenn doch, sind die Listen oftmals veraltet. Lediglich Spartenvorstände – in einigen Fällen auch Gemeinden – behalten die Übersicht. Da Sparten aber oftmals nur einmal jährlich eine Hauptversammlung machen (müssen), auf der wirklich alle anwesend sind, ist die Umsetzung dieser Kehrpflicht schwierig. Grundsätzlich ist jeder Betreiber einer Feuerungsanlage verpflichtet, diese beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nicht nur anzumelden, sondern vor der Inbetriebnahme auch abnehmen zu lassen. Von der Genehmigung zur Aufstellung einmal ganz abgesehen. Aber zu erahnen, wer nun wirklich eine Feuerstätte hier betreibt, grenzt schon an Hellseherei. Selbst Fernglas – Überwachungen von nahegelegenen höheren Häusern lösen dieses Problem nicht: nicht jeder Schornstein hat eine Feuerstätte und nicht jede Feuerstätte hat einen Schornstein. So gesehen sind die Feuerstätten schwer auszukundschaften. Selbst wer dieses tat, kann den Betreiber nicht anschreiben. In Sparten stehen selten Namen am Tor. Auch hat bei weitem nicht jede Laube eine Feuerstätte. Die Anzahl lässt sich nicht prognostizieren. Hier hilft nur die Anwesenheit des Betreibers. Aber nun kann der Gesetzgeber auch nicht die sonntägliche Kehrtätigkeit des BSM bei Grillwurstduft und Kaffeekranz vorausgesetzt haben. Ohne das Entgegenkommen der Spartenvorstände ist hier der einzelne BSM nicht nur überfordert, sondern teilweise auch der Detektiv im Heuhaufen. In manchen Kleinstädten existieren pro Kehrbezirk oft mehrere duzend Spartenanlagen. So viele Wochenenden hat kein Sommer. Aber welcher BSM ist nun für welche Sparte zuständig? Hier gilt die Regel, dass der BSM mit der am nähesten angrenzenden Straße oder Ortschaft zuständig ist. In Anschreiben an die Spartenvorsitzenden wurde immer wieder gebeten, bei den Spartenversammlungen Erfassungslisten zu erstellen. In einigen Fällen wurde der BSM sogar dazu eingeladen. Schwierig, wenn die Hauptversammlung erst im Herbst ist.
Es gibt aber auch beispielhafte Sparten, in denen der Spartenvorsitzende als Bevollmächtigter seiner „Gemeinde“ mit dem Schornsteinfeger via Leiter vom Weg über den Zaun, aufs Dach und wieder zurück geht. So auch in dem für diese Reportage ausgewählten Kehrbezirk. Selbstverständlich kann das aufgrund unserer Rechtslage nicht vorausgesetzt werden, ein Entgegenkommen der Spartenvorstände wäre anhand solcher Erfassungslisten trotzdem sehr wünschenswert.
Da das Fassungsvermögen dieser Fachzeitschrift bei weitem nicht unseren Entdeckungen standhalten würde, habe ich aus der Flut an Fotos nur einige kurz kommentiert.
Solchen nicht bauartgerechten Feuerungsanlagen, die auf Seite 4 und 5 nicht ohne Wehmut etwas satirisch dargestellt wurden, muss natürlich entgegengewirkt werden. Ich möchte an dieser Stelle nochmals alle BSM ermutigen, die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, des Schornsteinfegergesetzes und der Kehr- und Überprüfungs-Verordnungen in diesen Gartenanlagen, Wochenendhäusern und Lauben voller Euphorie und Tatendrang durchzusetzen. Für die Aufopferungsbereitschaft sei jedem Einzelnen gedankt. Als Arbeitshilfe ist im neuen Handbuch zur Kehrbezirksverwaltung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt ein Musterbrief enthalten. Dieser Musterbrief soll Besitzern von solchen Gebäuden an ihre Pflicht erinnern, ihre Feuerstätten ordnungsgemäß anzumelden und zu errichten. Über das Regierungspräsidium Halle wurden über die Landkreise nochmals alle registrierten Sparten mit ihren Vorsitzenden erfasst. Diese Listen liegen unseren Kreismeistern vor.