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Redaktion

    FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN

Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 87 , Kategorie: Schornsteine ( ARCHIV Ausgabe 87 - 1/2013 )

Das Handwerk

Bei fast 200.000 Lüftungsanlagen handelt es sich um Anlagen, die definitiv nicht den heute geltenden brandschutztechnischen Anforderungen genügen. Teilweise stellen diese Lüftungsanlagen auch die Abführung der Abgase von Gasherden in innenliegenden Küchen sicher.
Ein Wegfall der bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen wird langfristig in einigen Gebäuden zu einer Verschlechterung der Lüftungssituation führen und damit zu vermehrtem Schimmelbefall sowie einer Erhöhung der Brandgefahr. Außerdem wird die Wohnqualität durch schlechtere hygienische Bedingungen sinken. Der finanzielle Aufwand für die daraus folgenden Bauschäden wird die heutigen Kosten für die Überprüfung und Reinigung erheblich übersteigen.
In verschiedenen Studien wurde eindrucksvoll nachgewiesen, dass nur regelmäßig überprüfte und gewartete Lüftungsanlagen dauerhaft ein gesundes Raumklima gewährleisten. Lüftungsanlagen stellen wie alle vertikalen und horizontalen Leitungen im Gebäude eine sicherheitsrelevante Gefahrenquelle dar. Verschmutzungen in diesen Anlagen führen dann bei Ausbruch eines Schadenfeuers zu einer unkontrollierten Brandübertragung im gesamten Gebäude (siehe Flughafen Düsseldorf). Schmutz in Lüftungsleitungen und Schächten bedeutet also nicht nur ein hygienisches Problem, sondern ist vordergründig ein Problem der Brandsicherheit der betroffenen Gebäude.
Lüftungsanlagen, die vor dem 03. 10. 1990 errichtet wurden, erfüllen zudem in der Regel nicht die heute geltenden brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (siehe Auszug aus der Bauordnung). Zum Teil sind dünnwandige Baumaterialien (z. B. Gips) oder sogar brennbare Materialien verbaut worden. Bei diesen Anlagen würden Staub- und Fettablagerungen zu einer zusätzlichen Brandlast und damit zu einer vermeidbaren thermischen Mehrbelastung führen, der die verbauten Materialien u. U. nicht standhalten.
Auszug aus dem § 3 der Bauordnung:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Auszug aus dem § 14 der Bauordnung:
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Auszug aus dem § 40 der Bauordnung:
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Sie müssen leicht und sicher zu reinigen sein.