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Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 75 , Kategorie: Heiztechnik ( ARCHIV Ausgabe 75 - 1/2010 )

Neue Öfen braucht das Land?

Planungssicherheit für Feuerungsanlagen
Novellierte 1. BImSchV tritt in Kraft

Die Neuregelung zur 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) kommt. Am 22. März diesen Jahres tritt die Verordnung für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen nun endlich in Kraft. Mit ihr gehen verschärfte Bedingungen für den Betrieb von Festbrennstoff-Feuerstätten im Leistungsbereich von 4 bis 500 kW einher, die auch die Betreiber von Kamin- und Kachelöfen betreffen. Im Folgenden sollen die Ziele der Neuregelung zusammengefasst werden.
Ziel: deutlich niedrigere Emissionen
Das Heizen mit Holz wird immer beliebter. Die positiven Eigenschaften des nachwachsenden Brennstoffes wie z. B. CO2-Neutralität, kurze Transportwege und Nutzung heimischer Brennstoffreserven, überzeugen immer mehr Heizungsbetreiber. Gerade der Aspekt der Umweltschonung gilt aber nur dann, wenn eine saubere Verbrennung gewährleistet ist. Die Heizungsindustrie bietet heute eine Vielzahl von Einzelraumfeuerstätten mit modernster Verbrennungstechnologie an, die nicht nur den Brennstoff effizient ausnutzen, sondern auch die Umwelt schonen. Bereits im Jahr 2005 waren mehr als 14 Millionen Einzelraumfeuerstätten in Deutschland in Betrieb, die ca. 24.000 Tonnen Feinstaub produzierten, mit den bereits hinlänglich vermuteten Folgen für die Gesundheit. Zu einem Großteil handelt es sich hierbei um Öfen älterer Bauart mit einer Leistung von weniger als 15 kW. Für sie sah die gültige BImschV bislang keine Emissionsgrenzwerte vor.
An dieser Stelle setzt die neue Verordnung an. Ausgehend von verschiedenen Einzelverordnungen, die in Städten wie München und Stuttgart bereits in der Vergangenheit erlassen wurden, entstand die Überarbeitung der Bundes-Immissionsschutzverordnung. Sie bezieht Feuerstätten ab einer Leistung von 4 kW ein. Die neuen Richtlinien betreffen alte und neue Anlagen gleichermaßen. Vorgesehen ist eine Reduzierung der Schadstoffmengen in zwei Schritten, die sich auf die Herabsetzung der Staubemissionen und des Kohlenmonoxidausstoßes bezieht sowie einen Mindestwirkungsgrad festlegt. Erklärtes Ziel ist die Halbierung des Feinstaubausstoßes bis zum Jahr 2025. Für alle Geräte gilt je nach Baujahr eine Zeitvorgabe, zu der sie die neuen Grenzwerte einhalten müssen. Ist dies nicht möglich, müssen sie nachgerüstet oder gegebenenfalls ausgetauscht werden.
Neuregelung mit Folgen
In erster Linie betrifft das neue Regelwerk die Nutzung älterer, von Hand beschickter und geregelter Kamin- und Kachelöfen. Sollen diese weiter betrieben werden, bestehen drei Möglichkeiten, die neuen Vorschriften einzuhalten: Zunächst lässt sich durch eine Bescheinigung des Herstellers die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand belegen. Auch der Schornsteinfeger kann vor Ort den Schadstoffausstoß der Feuerstätte prüfen. Gegebenenfalls ist im Anschluss an die Untersuchung ein Filter zur Feinstaubreduzierung einzubauen. Hält das Gerät die Vorgaben ein, kann es zeitlich unbegrenzt weiter betrieben werden. Muss es aufgrund gravierender Mängel dennoch ausgetauscht werden, gelten die folgenden Zeitvorgaben für die Außerbetriebnahme.


Nutzer neu installierter, moderner Kamin- und Kachelöfen sind ebenfalls von der Neuregelung betroffen. Sie stellt in der Mehrzahl der Fälle jedoch keine Einschränkung dar, da die meisten modernen Geräte die Vorgaben bereits einhalten. Zu erkennen ist der aktuelle Stand der Technik an entsprechenden Gütezeichen, wie z. B. dem EFA-Siegel oder der DINplus-Auszeichnung. Geräte, die entsprechende Güte-Siegel vorweisen, dürfen auch während der zweiten Stufe der Novellierung betrieben werde.
Möglicher Nachrüstungsbedarf besteht vor allem bei den alten Kaminöfen einfacherer Bauart. Einer Studie des Instituts für Zukunftsenergiesysteme (IZES, Saarbrücken) zufolge ist von einem jährlichen Anstieg von ca. 200.000 neuen Einzelraumfeuerstätten im kleinen Leistungsbereich auszugehen, die entweder bereits mit einem Feinstaubfilter ausgerüstet sein oder gegebenenfalls nachgerüstet werden müssten. Legt man die Marktentwicklung der Studie den Berechnungen insgesamt zugrunde, müssten bis Ende 2024 ca. 6,5 bis 7 Millionen Feuerungsanlagen mit einem Feinstaubfilter ausgestattet werden. Der Verfasser hält diese Annahme für wenig realistisch, da sich das Reizthema Feinstaub mit Einführung der novellierten BImSchV deutlich abzuschwächen scheint.
Gesonderte Regelungen
Nicht alle Feuerstätten sind von der Neuregelung betroffen. So gibt es gesonderte Vorgaben für bereits bestehende Kamineinsätze, Kachelöfen oder gemauerte Grundöfen, die nur mit erheblichem Aufwand zu modernisieren sind. Werden derartige Anlagen jedoch neu installiert, sind sie beim Neubau ab dem 31. 12. 2014 mit einer technischen Anlage zur Staubminderung zu ergänzen. Kann anhand einer Messung durch den Schornsteinfeger belegt werden, dass die Heizanlage die Grenzwerte der Stufe 1 für die Typenprüfung einhält, ist der Einbau eines Filters an neuen und bestehenden Anlagen nicht notwendig.
Spezielle Regeln gelten auch für Kachelöfen und andere fest eingemauerte Feuerstätten, wie z. B. Herde oder Backöfen. Bei der Neuinstallation nach Inkrafttreten der neuen BImschV muss, wie bei jedem Kaminofen auch, eine Typenprüfung vorgenommen werden, anhand derer sich die Einhaltung der Grenzwerte belegen lässt. Ab 2012 muss dann bei Nichteinhaltung der Grenzwerte ein Filter eingebaut werden. Für bereits bestehende gemauerte Kachel- oder Grundöfen gelten ab 2015 die Grenzwerte der Stufe 1. Werden die Werte nicht eingehalten, und soll der Ofen trotzdem weiter betrieben werden, ist die Installation einer Staubfilteranlage ebenfalls obligatorisch.
Im Abschnitt 2, Teil 3 der 1. BImSchV sind im § 4 die allgemeinen Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie folgt zusammengefasst: „Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden.“ Der gesamte Text der Verordnung kann unter folgenden Link aufgerufen werden: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/000/1700074.pdf (Vorlage für den Bundestag, Stand November 2009).

Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Auszug Anlage 4
Fachliche Beratung durch den Schornsteinfeger
Für alle Betreiber von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sieht die neue BImschV eine Beratung durch den Schornsteinfeger vor. Das umfassende Gespräch soll über Themen wie die korrekte Lagerung von Holz und den optimalen Trocknungsgrad, Tipps und Ratschläge zum wirtschaftlichen Heizen sowie der richtigen Befeuerung der Anlage aufklären. Bei der Befolgung der Punkte und dem entsprechenden Einsatz des Brennstoffes lässt sich sowohl der Energiegehalt besser ausnutzen als auch der Emissionsausstoß mindern. So profitiert nicht nur der Betreiber durch niedrigere Heizkosten, Nutznießer sind auch die Natur und die Umwelt.
Zum Autor
Dr. Heinrich Göddeke ist vereidigter Gutachter sowie Sachverständiger in feuerungs- und abgastechnischen Fragen. Darüber hinaus fungiert er als Geschäftsführer der Europäischen Feuerstätten Arbeitsgemeinschaft EFA e. V.