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Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 66 , Kategorie: Heiztechnik ( ARCHIV Ausgabe 66 - 4/2007 )

Rußfilter

Mit der Revision der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ – kurz 1. BImSchV – plant der Gesetzgeber, erstmals auch die Emissionen von Kleinstfeuerungsanlagen wie z. B. dem klassischen Kamin- oder Kachelofen zu regeln. Hintergrund der Verordnung ist im Wesentlichen der Feinstaubausstoß häuslicher Feuerstätten, wobei rund 2/3 der Gesamtemissionen durch Geräte, die 20 Jahre und älter sind, verursacht werden.
Der Entwurf zur 1. BImSchV wird voraussichtlich noch in diesem Jahr dem Kabinett zugeleitet und muss anschließend noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Nachstehend einige Erläuterungen zu den wichtigsten Punkten der geplanten Neuregelungen nach derzeitigem Kenntnisstand:
Welche Geräte sind betroffen?
Die neue Verordnung bezieht sowohl Alt- als auch Neugeräte ein und sieht moderate Übergangsfristen vor.
Wie sind die Regelungen für Altgeräte?
Die neue 1. BImSchV wird zunächst einmal Emissionsgrenzwerte festlegen. Für bereits installierte Feuerstätten gelten nach dem Verordnungsentwurf dann die folgenden Regelungen mit moderaten Übergangsfristen:
1. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte muss nachgewiesen werden. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine vor Ort Messung durch den Schornsteinfeger. Denn alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Feuerstätten sind seit jeher einer so genannten Typenprüfung zu unterziehen. Hierbei wurden zum Teil auch die Emissionswerte gemessen und liegen damit dem Hersteller so bereits in vielen Fällen vor. Ab Anfang 2008 wird es auch eine Online-Datenbank geben, in der Endverbraucher, Schornsteinfeger und Behörden das Einhalten der geplanten Emissionsgrenzwerte einzelner Feuerstätten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen und Möglichkeiten abfragen können.
Übrigens befindet sich auf jedem Gerät ein Typenschild, das neben dem Herstellernamen auch den Gerätetyp benennt.
2. Werden die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, besteht die Möglichkeit zur Nachrüstung, beispielsweise mit Vorrichtungen zur Emissionsminderung (Filter). Diese sind bereits schon heute erhältlich.
3. Auch kann der Austausch des alten, emissionsträchtigen Gerätes gegen eine neue Feuerstätte mit hohem Wirkungsgrad und geringen Emissionen vorgenommen werden. Rund 2/3 aller bereits installierten Feuerstätten stehen frei und sind nicht fest eingebaut, so dass der Austausch ohne viel Aufwand erfolgen kann. Aber selbst ummauerte Heizeinsätze z. B. in Kachelöfen können in vielen Fällen problemlos ersetzt werden. Selbst dies rechnet sich in vielen Fällen.
4. Erst wenn die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden und die Nachrüstung bzw. der Austausch nicht gewünscht wird, droht für entsprechende Altgeräte die Stilllegung.
Wichtig: Die Übergangsfristen für Altgeräte.

Für Altgeräte greifen die neuen Regelungen – so der derzeitige Planungsstand – erst ab 2015! Der Verordnungsentwurf richtet sich dabei nach dem Jahr der Typenprüfung. Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 der Typenprüfung unterzogen wurden – und damit im Jahre 2015 bereits 40 Jahre und älter sind. Weitere drei Stufen für unterschiedliche Jahre der Typenprüfung folgen bis Anfang 2025. Die letzte Stufe, die nach derzeitiger Planung mit dem Jahreswechsel 2024/2025 kommt, umfasst alle Geräte, die ab 1995 bis zum Inkrafttreten der Novelle geprüft wurden. Durch die klare Regelung der Übergangfristen erhält der Verbraucher Planungssicherheit und kann sich langfristig auf die durchzuführenden Maßnahmen vorbereiten.
Rechnet sich der Austausch von Altgeräten überhaupt?
Moderne Geräte verbrauchen aufgrund des höheren Wirkungsgrades weniger Brennstoff. Damit ist CO2-neutrales Heizen mit Holz auch unter den neuen Auflagen wirtschaftlich interessant und ökologisch sinnvoll. Der Austausch von veralteten Feuerstätten schont den Geldbeutel und hilft der Umwelt.
Wird es bei den Altgeräten auch Ausnahmen geben?
Ja – Ausnahmen sind geplant. So sind private Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden, von der neuen 1. BImSchV ausgenommen.
Wie sind die Regelungen für Neugeräte?
Die neue 1. BImSchV gilt selbstverständlich auch für Neugeräte. Sie sieht zwei Stufen für die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte vor, wobei die erste Stufe unmittelbar mit Inkrafttreten der neuen Verordnung verknüpft ist. Die zweite Stufe beginnt dann im Jahre 2015 mit niedrigeren Grenzwerten. Demnach muss auch für Neugeräte die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachgewiesen werden. Dies bedeutet wie bei den Altgeräten jedoch nicht automatisch eine vor Ort Messung durch den Schornsteinfeger. Die Ergebnisse der Staubmessungen im Rahmen einer Typenprüfung sind hier ebenfalls als Nachweis ausreichend. Entsprechende Angaben zum Hersteller und um welchen Gerätetyp es sich handelt, sind auf dem Typenschild am Gerät angebracht. Dies ermöglicht es, die Einhaltung der Grenzwerte beim Hersteller anzufragen oder ab Anfang 2008 in der neuen HKI-Datenbank zu recherchieren.
Wichtig: Geräte, die die Anforderungen der 1. Grenzwertstufe erfüllen, genießen Bestandsschutz und dürfen auch nach Inkrafttreten der 2. Stufe weiter betrieben werden!
Als Faustregel gilt: Die meisten der heute im Verkauf befindlichen Geräte erfüllen die geplanten Anforderungen der ersten Stufe – und zwar unabhängig von der Preisklasse. Diesen Geräten droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch. Zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie beispielsweise das Zertifikat „DINPlus geprüft“.
Nicht der Preis entscheidet, sondern die Technik
Die Geräte-Emissionen sind nicht von dem Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als auch hinsichtlich der Steigerung des Wirkungsgrades. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen technischen Untersuchung unterzogen, die auch heutzutage das Emissionsverhalten im Rahmen der bereits erwähnten Typenprüfung dokumentiert.
HKI-Online-Datenbank gibt Auskunft über den technischen Stand von Feuerstätten
Durch eine Optimierung der Verbrennungstechniken sind in den letzten Jahren bereits erhebliche Verminderungen der Emissionen von Feuerstätten für feste Brennstoffe erzielt worden. Damit Endverbraucher, Schornsteinfeger und Behörden das Einhalten der geplanten Emissionsgrenzwerte einzelner Feuerstätten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen und Möglichkeiten abfragen können, bietet der HKI-Verband ab 2008 eine entsprechende Online-Datenbank zur Recherche an.
Was sollte ich jetzt tun?
Sind Sie bereits Besitzer einer Feuerstätte, sollten Sie abwarten. Denn die neue 1. BImSchV muss noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Dementsprechend stehen auch die zu erwartenden Regelungen noch nicht endgültig fest.
Planen Sie die Anschaffung einer neuen Feuerstätte, sollten Sie beim Kauf nach den Emissionswerten der Feuerstätte fragen oder auf das DINPlus-Zeichen und andere Zertifikate achten. Nutzen Sie zudem ab Januar 2008 die neue HKI-Online Datenbank, um sich über Eigenschaften ihres Gerätes zu erkundigen.