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    FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN

Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 50 , Kategorie: Schornsteinfeger ( ARCHIV Ausgabe 50 - 4/2003 )

Kapazitätserhöhung in Mörtitz

Der Slogan "Zum Glück gibts den Schornsteinfeger" wird in letzter Zeit häufiger, vor allem in den Medien, weniger von der großen Mehrzahl der Bürger, mit einem Fragezeichen versehen. Dies ist umso erstaunlicher, als eine repräsentative Meinungsumfrage durch das Forsa-Institut aus dem Jahre 2001 zu dem Ergebnis kommt, dass 94% der Bundesbürger die Überprüfungen und Arbeiten des Schornsteinfegerhandwerks für notwendig und sinnvoll halten und nahezu alle Befragten (91% insgesamt) mit dem Schornsteinfeger zumindest „zufrieden“ sind.
Solange die Schornsteinfeger noch im großen Umfang Ruß beseitigten, kam niemand auf die Idee, den Spruch mit einem Fragezeichen zu versehen. Da wussten alle, dass die Rußbeseitgung Brände verhütet. Der Schornsteinfeger brachte deshalb jedem Hausbewohner, gleich ob Eigentümer oder Mieter, Glück, denn er bewahrte sie vor Schaden an Leben, Gesundheit und Eigentum. Bei modernen Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die wenig oder kaum Ruß produzieren, ist dies nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Da stellt sich schon einmal die Frage: „Was macht der Schornsteinfeger eigentlich?“. Diese durchaus verständliche Frage aufzuwerfen ist jedoch noch kein Beweis dafür, dass moderne Feuerungsanlagen völlig gefahrlos betrieben werden können. Besonders bei Gasfeuerstätten, aber nicht nur bei diesen, ist die Betriebssicherheit nur gewährleistet, wenn die Anlagen fehlerfrei arbeiten, also keine Mängel und Verschmutzungen aufweisen, die Abgaswege sauber und frei und die Abgasleitungen dicht sind und der so genannte Lüftungsverbund in Ordnung ist, um nur diese möglichen Gefahrenquellen zu nennen. Die Mängel, die hier auftreten können, sind aber nur dann mit größtmöglicher Sicherheit auszuschließen, wenn jährlich oder bei modernen, raumluftunabhängigen Brennwertfeuerstätten alle zwei Jahre ein unabhängiger, von weiteren wirtschaftlichen Interessen losgelöster Fachmann, wie es der Schornsteinfeger auf Grund seiner Ausbildung und Stellung ist, eine Überprüfung und bei Bedarf eine Reinigung vornimmt.
„Vorbeugen ist besser als heilen“
Der Kehr- und Überprüfungszwang durch den Schornsteinfeger beruht auf der Verpflichtung des Staates zur Gefahrenabwehr und damit im weiteren Sinne zur Daseinsvorsorge. Die Bürger sollen vor Gefährdungen ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit sowie ihres Eigentums bewahrt werden. Dabei spielt der Präventionsgedanke eine wichtige Rolle: „Vorbeugen ist besser als heilen.“
Das Schornsteinfegerrecht, das aus der Verpflichtung des Staates geboren wurde, Sicherheit zu gewähr­leisten, reicht weit in das 19. Jahrhundert zurück und war bis 1935 auf Grund einer Ermächtigung in der Gewerbeordnung durch Landesgesetze geregelt. Erst durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13. April 1935 wurde in Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage im Bereich des Schornsteinfegerwesens geschaffen. Auf Artikel 2 dieses Gesetzes beruht die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. April 1937, umfassend geändert durch Verordnung vom 12. November 1964 und später durch das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen und die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 bzw. 19. Dezember 1969.
Die Ordnung des Schornsteinfegerwesens durch die deutsche Gesetzgebung (Schornsteinfegergesetz, Schornsteinfegerverordnung, Kleinfeuerungsanlagenverordnung, Handwerksordnung), verleiht dem Bezirksschornsteinfegermeister einen Rechtsstatus, der wesentlich durch öffentlich-rechtliche Elemente geprägt ist. Dieser Status ist einem öffentlichen Amt angenähert. Wesensbestimmend ist die Betrauung mit schlicht-hoheitlichen Befugnissen im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten und den dazugehörigen Anlageteilen, des Gesundheitsschutzes und des Immissionsschutzes.
Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen als so genanntes „contracting out“
Das Schornsteinfegerwesen kann als eine frühe, besondere Form der Privatisierung – so genanntes „contracting out“ – bezeichnet werden, bei der der Staat eine unveränderte öffentliche Aufgabe einem selbstständigen Gewerbetreibenden, der dem Handwerk angehört, übertragen hat. Die Wahrnehmung solcher hoheitlicher Funktionen rechtfertigt zum Schutze von Gemeinschaftsgütern die Erfüllung der Aufgaben unter Monopolbedingungen im beschriebenen Sinne. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt. Deshalb ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die verantwortlichen staatlichen Organe dem Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes, der landesrechtlichen Bauordnungen, der Kleinfeuerungsanlagenverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder die Prüfung der Einhaltung der dort festgelegten Anforderungen übertragen haben. Damit wird ein flächendeckendes und ein den Rücklauf der Überprüfungsergebnisse sicherndes Verfahren angewandt, das nebenbei auch noch volkswirtschaftlich einen Sinn macht. Es führt nämlich dazu, dass durch die neutrale Überprüfung, Reinigungstätigkeit und Beratung der Hauseigentümer eine größtmögliche Sicherheit für den Betrieb von Heizungsanlagen gewährleiste und ein Beitrag zum Umweltschutz und zur Energieeinsparung geleistet wird und das zu durchaus moderaten Preisen. Nach der Statistik machen bei den Mietnebenkosten die Schornsteinfegergebühren bundesweit nur 0,5–0,8% aus. Nicht übersehen werden sollte dabei gerade heute, dass die Tätigkeit des Schornsteinfegerhandwerks auch zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl im produzierenden als auch im verarbeitenden Gewerbe einen wirksamen Beitrag leistet. So hat die „Programmgruppe Systemforschung und Technologische Entwicklung“ des Forschungszentrums Jülich unter Federführung von Prof. Dr. Ing. M. Kleemann für das Jahr 2000 die Tätigkeit des Schornsteinfegerhandwerks und deren Auswirkungen auf die Arbeitsplätze in den verschiedenen Bereichen untersucht. Dabei ergibt sich in der Summe ein vom Schornsteinfegerhandwerk angestoßener Beschäftigungseffekt von 45.700 Arbeitsplätzen. Das entspricht gut der dreifachen Menge der Beschäftigten (ohne Büropersonal) im Schornsteinfegerhandwerk und zeigt deutlich die Bedeutung für den Arbeitsmarkt.
Zu den Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks gehört es auch, jährlich bundesweite Erhebungen durchzuführen, und zwar über
Mängel an Feuerungsanlagen
Mängel an Lüftungsanlagen
CO-Messungen an Gasfeuerstätten
Messungen nach der 1. BImSchV an Öl- und Gasfeuerungsanlagen und
Emissionsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe.
Dazu wurden ungefähr 14 Mio. Gebäude aufgesucht und insgesamt rd. 180 Mio. Daten erhoben. (Vgl. Einzelheiten aus den Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks für 2001).
Mehr als 50% der Feuer­stätten werden keiner oder nur einer unregelmäßigen Wartung unterzogen
Neben der Verpflichtung des Staates zur Gefahrenabwehr gibt es eine zweite Verantwortungsebene, nämlich die des Betreibers von Feuerstätten. Da der Betreiber frei entscheiden kann, ob er eine Wartung durchführen lässt, ist nicht gewährleistet, dass flächendeckend und effizient eine Reduzierung der Emissionen und damit eine nachhaltige Energieeinsparung stattfindet. Das wird deutlich dadurch bewiesen, dass für alle Feuerstätten der Bundesrepublik Deutschland es lediglich in rd. 17% der Fälle einen Wartungsvertrag gibt. Allein die Vorankündigung der jährlich wiederkehrenden Immissions­schutzmessungen nach § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV durch den Bezirksschornsteinfegermeister führt dazu, dass in rd. weiteren 30% der Fälle eine Wartung durchgeführt wird. Das bedeutet gleichzeitig, dass immer noch mehr als 50% der Feuerstätten keiner oder nur einer unregelmäßigen Wartung unterzogen werden. Wenn also der Schornsteinfeger zum Schutze der Umwelt nicht regelmäßig und flächendeckend mit Rückkoppelung an die zuständigen Behörden (Zusammenstellung der Messergebnisse nach § 16 1. BImSchV, Emissionskataster§ 46 BImSchV i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 11 SchfG) Immissionsschutzmessungen der Feuerstätten vornehmen würde, wäre die Umwelt als hohes Gemeinschaftsgut, das grundrechtlichen Schutz genießt (Art. 20a GG), nicht in dem Maße geschützt, wie es die staatliche Vorsorge für ein derartig hohes Gut erfordert und wie es in § 52 Bundesimmissionsschutzgesetz seinen Niederschlag gefunden hat.
Freigabe des Schornsteinfegerhandwerks in den Markt lässt Kosten steigen
Wollte man hingegen das Überprüfungsmonopol abschaffen und dem Kunden die Wahl zwischen Schornsteinfeger und Wartungsdiensten überlassen, stellt sich die Frage, wie dann die flächendeckende Überwachung funktionieren soll. Dabei ist die Abgassonderuntersuchung durch das Kfz-Handwerk zum Vergleich ungeeignet, da zum einen der Kfz-Besitzer sein Auto in die Werkstatt bringen und zum anderen die Überprüfung en passant durch die Polizei bei Kontrollen auf der Straße durchgeführt werden kann – wenn es denn bei deren Überlastung geschieht – und durch den TÜV in der Regel alle zwei bis drei Jahre. Hinzu kommt, dass das Auto ein in sich abgeschlossene technische Anlage darstellt, während ein Heizkessel unter völlig unterschiedlichen Aufstellbedingungen installiert wird und damit mit einem Pkw nicht vergleichbar ist.
Die vielfach vorgebrachte Meinung, durch eine Freigabe des Schornsteinfegerhandwerks und Entlassung in den Markt ließen sich Kosten einsparen, ist irrig. Das haben inzwischen die Bürger der schweizer Kantone erfahren, in denen eine solche Freigabe erfolgte. Dort wo das „Monopol“ fiel, stiegen die Preise um bis zu 20%. Genau deshalb hat das Luzerner Kantonalsparlament das Thema: „Liberalisierung im Kaminfegerwesen“ letztes Jahr vom Tisch gefegt. Auch im Kanton Bern, wo das Monopol wankt, besinnt man sich um. Zu diesem Schluss kommt auch die Wettbewerbskommission und der Eidgenössische Preisüberwacher sowie das Bundesgericht. Besonders im Interesse der Brandverhütung und des Umweltschutzes hält es das Kaminfegermonopol noch immer für notwendig und sinnvoll.
Viele Fachleute sind zudem der Auffassung, dass auf Grund der in letzten Jahren erheblich verbesserten Feuerungsanlagen – nicht zuletzt unter dem Druck verschärfter Anforderungen nach der Kleinfeuerungsanlagenverordnung und der regelmäßigen Prüftätigkeit durch den Bezirksschornsteinfegermeister – die Wartungsintervalle größer sein können.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Messung durch den Wartungsdienst eine ganz andere rechtliche Qualität hat. Sie dient nämlich dazu, dem Kunden gegenüber den Nachweis der mangelfreien Ausführung der eigenen Arbeit zu erbringen, ist also mit einer neutralen unabhängigen Prüfung und Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nach der Verordnung durch den Schornsteinfeger nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Messgeräte des Bezirksschornsteinfegermeisters nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung jährlich zweimal einer Prüfung auf Messgenauigkeit in einer technischen Prüfstelle der Innung zu unterziehen sind, wohingegen eine derartige Verpflichtung für Wartungsdienste nicht besteht. Hinzu kommt, dass nicht selten auch noch für die Benutzung eines Messgerätes eine besondere Kostenposition von heute bis zu 12,5 E in der Rechnung des Wartungsdienstes auftaucht.
Traditionelle Aufteilung der Bundesrepublik in Kehrbezirke verletzt nicht die europäischen Wettbewerbsregeln
In letzter Zeit wurde auch wiederholt die Frage aufgeworfen, ob die Einrichtung fester Kehrbezirke mit dem „Kehrmonopol“ des Bezirksschornsteinfegermeisters mit dem EG-Vertrag in Einklang steht. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Europäische Kommission erst kürzlich festgestellt hat, dass die traditionelle Aufteilung der Bundesrepublik in Kehrbezirke nicht die europäischen Wettbewerbsregeln verletzt (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 06. 12. 02), weil öffentlich-rechtliche Gebühren der Schornsteinfeger in Deutschland nicht unangemessen hoch sind und als Entgelt nicht im Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des Binnenmarktes stehen.
Der Bezirksschornsteinfegermeister handelt im Rahmen der schlicht-hoheitlichen Aufgabenerfüllung auch in Ausübung öffentlicher Gewalt i. S. von Art. 45 (neu) i. V. mit Art. 55 (neu) EGV. Insoweit finden die Vorschriften des EG-Vertrages auch über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung. Im Übrigen stellen sich auch das „Kehrmonopol“ des Bezirksschornsteinfegermeisters und das Erfordernis einer Meisterprüfung bei Aufnahme in die Bewerberliste als diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Regelung im Dienste wichtiger allgemeiner Belange dar.
Luxemburg mit rd. 400.000 Einwohnern weist pro Jahr zwischen zwei und vier CO-Tote auf
Betrachtet man sich die Sicherheitsstandards und Umweltschutzregeln in unseren Nachbarländern und deren Vollzug, so stellt man fest, dass diese Länder froh wären, wenn sie ein vergleichbares Instrument wie das Schornsteinfegerhandwerk hätten. Um das zu verdeutlichen nur ein Beispiel: Das kleine Land Luxemburg mit rd. 400.000 Einwohnern, also von der Größe einer deutschen mittleren Großstadt, weist pro Jahr zwischen zwei und vier CO-Tote auf (nach einer Erhebung der Direction de la Santé – Division de la Medecine, Preventive et Soziale 1989–1993). Die Ursachen liegen in diesen Fällen auf der Abgasseite, also genau in dem Bereich, den der Schornsteinfeger regelmäßig jährlich untersucht. Würde man diese Zahlen auf Deutschland mit rd. 80 Mio. Einwohnern und einer großen Anzahl von Feuerstätten hochrechnen, bedeutete dies pro Jahr 400–800 CO-Tote. Da dies in Deutschland nicht der Fall ist und CO-Tote, hervorgerufen durch Abgas, statistisch überhaupt nicht erfasst werden, weil deren Zahl so gering ist, wird die Bedeutung der Arbeit des Bezirksschornsteinfegermeister erst richtig klar. Ähnliche Verhältnisse wie in Luxemburg sind in Belgien, Frankreich und Italien zu finden. Auch hier ist die Zahl der CO-Verletzten und CO-Toten erschreckend hoch, und zwar so hoch, dass man dringend nach einem Instrument sucht, mit dem man diese Gefahr verringern kann.
Das Schornsteinfegerhandwerk braucht sich also mit seinen Argumenten für das staatliche Überprüfungsmonopol nicht zu verstecken. Statt eines Fragezeichens wäre eher ein Ausrufungszeichen hinter dem Werbeslogan angebracht.

RA Bertold Steinebach