AKTUELL LEHRGÄNGE TERMINE KOSTEN HOME AZUBIS WIR ÜBER UNS MEDIEN KONTAKT

 

AKTUELL

SCHULUNGS- ANGEBOTE

TERMINE+ BUCHUNG

LEHRGANGS- KOSTEN

HOME

AZUBIS

ÜBER UNS

MEDIEN

KONTAKT




     

Wir über uns
Vorstand
Mitglieder
Medien
Bildergalerie
Kontakt
Impressum
Datenschutz
AGB


Fachzeitung
DER SCHORNSTEIN


alle Ausgaben

Mängelfotos

Impressum
der Fachzeitung

DATENSCHUTZ


SITEMAP

home
Aktuelles
Jahresschulungen
Schulungsangebote
Termine + Buchung
Termine - Kalenderansicht
Lehrgangskosten
Azubis
Wir über uns
Stellenangebote
Bildergalerie
Vorstand
Mitglieder
Medien
Kontakt
Impressum
DATENSCHUTZ
AGB


Qualitäts-management


Internatsordnung






Redaktion

    FACHZEITSCHRIFT DER SCHORNSTEIN

Pressedatenbank(Sie befinden sich im Archiv unserer Zeitschrift)

Ausgabe: 43 , Kategorie: ( ARCHIV Ausgabe 43 - 1/2002 )

Special: spektakuläre Mängel

Nachfolgend möchten wir zwei häufig gestellte Fragen beantworten, die an den Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerk Sachsen-Anhalt gestellt wurden.
Warum erhöht sich der Arbeitswert von 1,04 DM 2001 auf 0,55 Euro 2002
Die Festsetzung der Gebühren beruht auf einer Rechtsverordnung der Landesregierung, nämlich der Kehr- und Überprüfungsgebühren-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die am 30.12.1999 vom Ministerium für Wirtschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt erlassen wurde (GVBl. LSA Nr. 41/1999). Die letzte Änderung erfolgte am 2. 1. 2002 (GVBl. LSA Nr. 1/2002) und wurde zum 4. 1. 2002 wirksam.
Bei der Formulierung der Gebührenordnung ist das Wirtschaftsministerium jedoch nicht ungebunden, sondern es hat Vorschriften aus dem Bundesrecht zu beachten, hier insbesondere § 24 Schornsteinfegergesetz. Darin ist unter anderem geregelt, welcher Gebührenmaßstab (Arbeits- und Zeitaufwand sowie notwendige Aufwendungen) zu berücksichtigen ist und welche Berufs- und Interessenverbände vor In-Kraft-Treten der Gebührenordnung anzuhören sind.
Auf Seiten der Gebührenschuldner sind als Vertreter der Hausbesitzer zu beteiligen der Verband der Wohnungswirtschaft und der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Sachsen-Anhalt. Ziel ist es, einen Interessenausgleich zu schaffen.
Die rechnerische Ermittlung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage von sogenannten „Arbeitswerten“, wie sie sich z. B. auch in Kfz-Werkstätten seit längerem bewährt haben. Bei diesen Arbeitswerten handelt es sich um durchschnittliche Zeitvorgaben für bestimmte Arbeitsleistungen des Schornsteinfegers (auf Grund arbeitswissenschaftlicher Zeitgutachten). Die Arbeitswerte beinhalten allerdings z. B. auch Büro-, Wege- und Rüstzeiten sowie die Aufwendungen für Gesellenlohn und Gerätschaften, aber auch die gesetzlichen Beiträge und Versicherungen des Betriebes. Die spezielle Preis- und Kostenentwicklung dieser Aufwendungen wirken sich in den Schornsteinfegerbetrieben kosten- und dann z. T. auch gebührenerhöhend aus.
Die z. Z. geltende Gebührenord­nung ist gerade aus Sicht der Gebührenschuldner erfreulich, weil trotz einer Gebührenerhöhung von 1,04 DM auf 1,075 DM (0,55 E) pro Arbeitswert zum 1. 1. 2002 in Sachsen-Anhalt, im Vergleich der Bundesländer (auch der neuen Länder), weiterhin die niedrigsten Schornsteinfegergebühren gelten.
Wonach richtet sich die Durch­führung der zweijährlich einmaligen Überprüfungen
Seit dem 1. 1. 2000 muss an allen Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung mit einer Abgasführung im Unterdruck bzw. im Überdruck nach § 3 Absatz 1 Punkt 2 b, c und Punkt 3 der Kehr- und Überprüfungs-Verordnung (KÜ-VO) des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. 12. 1999 alle zwei Jahre der Abgasweg, die Verbrennungsluftzuführung, eventuell die Abgasanlage überprüft und eine CO-Messung durchgeführt werden.
Der Abgasweg ist dabei Strömungsstrecke der Abgase ab Brenner oder Rost bis zum Eintritt in den Schornstein bzw. senkrechten Teil der Abgasleitung; bei Gasfeuerstätten der Gerätearten C1x, C3x, C5x nach Technischer Regel Gasinstallation (TRGI 86/96) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserverbandes e. V. vom August 1996 die Strömungsstrecken der Heiz- bzw. Abgase vom Brenner bis ins Freie.
Bei der Betriebsorganisation bzw. der terminlichen Planung in einem Kehrbezirk ist zu beachten, dass das vorhandene Arbeitsvolumen der Pflichtaufgaben entsprechend § 13 des Schornsteinfegergesetzes gleichmäßig auf die zur Verfügung stehende Arbeitstage über einen Zeitraum von zwei Jahren verteilt werden muss und die Durchführung von Kehrungen und Überprüfungen nach § 5 KÜ-VO in möglichst gleichen Zeitabständen zu erfolgen hat.
Eine derartige Planung ist sehr umfangreich und auch teilweise kompliziert. Es ist daher unumgänglich, das Arbeitsvolumen der zweijährlich durchzuführenden Tätigkeiten zu gleichen Teilen auf zwei Jahre zu verteilen.
In Zuge der Gewährleistung der Brand- und Feuersicherheit und der Möglichkeit von gleichmäßigen Kehrbezirkseinteilungen durch die zuständige Behörde ist es erforderlich, genaue Vorgaben zu machen, um eine Gleichbehandlung in den Kehrbezirken zu erreichen.
Eine derartige Festlegung musste bei den Tätigkeiten, für die ein zwei­jährlicher Rhythmus vorgeschrieben ist, getroffen werden, d. h. die erste Überprüfung ist in Abhängigkeit von der Hausnummer der zu begehenden Grundstücke durchzuführen (gerade Hausnummer im geraden Jahr, ungerade Hausnummer im ungeraden Jahr).
Die Durchführung der Überprüfungstätigkeiten im zweijährlichen Rhythmus führen häufig zu Irritationen beim Vergleich der Gebührenrechnungen mehrerer Jahre.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
In einem Grundstück mit der Hausnummer 12 ist eine Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung der Geräteart C 32x (umgangssprachlich Turbo-Therme) über 11 kW Heizleistung installiert.
In 2001 betrug die Gebühr für diese Feuerstätte 36,26 DM, da nur die jährliche Messung nach der 1. BImSchV durchgeführt wurde, eine Abgaswegeüberprüfung mit CO-Messung erfolgte nicht.
In 2002 beträgt die Gebühr für diese Feuerstätte 39,08 E (76,43 DM), da die jährliche Messung nach der 1. BImSchV durchgeführt wurde sowie eine Abgaswegeüberprüfung mit CO-Messung entsprechend des zweijährigen Rhythmus. Augenscheinlich ist hier eine enorme Gebührenerhöhung erfolgt. Durch die unterschiedlichen Überprüfungstätigkeiten kann aber ein direkter Gebührenvergleich nicht durchgeführt werden.